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title: "§ 45 SeeSchStrO — Verkehr in den Zufahrten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seeschstro_1971/45"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seeschstro_1971/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 45 SeeSchStrO — Verkehr in den Zufahrten

Die Zufahrten dürfen nur von Fahrzeugen benutzt werden, die in den Nord-Ostsee-Kanal einlaufen oder ihn verlassen. Dies gilt nicht

1.



für Fahrzeuge auf der Fahrtstrecke von und nach der Umschlagstelle im Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau,

2.



für Fahrgastschiffe auf der Fahrtstrecke von und zur Anlegestelle in Kiel-Holtenau,

3.



für Sportfahrzeuge auf den Fahrtstrecken von und nach den zugelassenen Liegestellen sowie

4.



für Fahrzeuge der Strom- und Schiffahrtspolizei, Lotsenversetzfahrzeuge und zugelassene Schlepper.

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— Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seeschstro_1971/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
