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title: "§ 11 SeeSchStrO — Schallsignale der Binnenschiffe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seeschstro_1971/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seeschstro_1971/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 11 SeeSchStrO — Schallsignale der Binnenschiffe

(1) Binnenschiffe, für die keine Besatzung vorgeschrieben ist, müssen die in der Regel 33 der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Schallsignale nicht geben.

(2) Ein Schubverband im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt als ein Maschinenfahrzeug und muss die für ein Maschinenfahrzeug in Regel 33 der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Schallsignale geben.

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— Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seeschstro_1971/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
