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title: "§ 2 SeeSchAÜV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seescha_v/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seescha_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 2 SeeSchAÜV

Die Bundespolizei und die Zollverwaltung nehmen die Aufgaben nach den von den zuständigen Behörden erteilten fachlichen Weisungen wahr.

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— Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf dem Gebiet der Seeschiffahrt zur Ausübung auf die Bundespolizei und die Zollverwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seescha_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
