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title: "§ 48 SVertO — Nachträgliche Erweiterung des Verfahrens bei Ansprüchen der Anspruchsklasse A oder D"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seerverto_1986/48"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seerverto_1986/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 48 SVertO — Nachträgliche Erweiterung des Verfahrens bei Ansprüchen
der Anspruchsklasse A oder D

Auf ein Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A und D ist, wenn das Verfahren nach § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet worden ist, § 30 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bestimmten Haftungshöchstbetrages folgender Betrag tritt:

1.



wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse A handelt, der in § 5e des Binnenschiffahrtsgesetzes bestimmte Haftungshöchstbetrag;

2.



wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse D handelt, der in § 5h Abs. 2 Nr. 1 des Binnenschiffahrtsgesetzes bestimmte Haftungshöchstbetrag. Antragsberechtigt im Sinne des § 30 ist jedoch nur der Schuldner, der demselben Personenkreis im Sinne des § 35 Satz 1 angehört.

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— Gesetz über das Verfahren bei der Errichtung und Verteilung eines Fonds zur Beschränkung der Haftung in der See- und Binnenschiffahrt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seerverto_1986/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
