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title: "§ 44 SVertO — Erweiterung des Verfahrens auf Ansprüche wegen Personenschäden"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seerverto_1986/44"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seerverto_1986/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 44 SVertO — Erweiterung des Verfahrens auf Ansprüche wegen Personenschäden

§ 16 Abs. 1 Satz 1 ist auf ein Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A oder der Anspruchsklasse D nach § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bestimmten Haftungshöchstbetrages folgender Betrag tritt:

1.



wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse A handelt, der in § 5e des Binnenschiffahrtsgesetzes bestimmte Haftungshöchstbetrag,

2.



wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse D handelt, der in § 5h Abs. 2 Nr. 1 des Binnenschiffahrtsgesetzes bestimmte Haftungshöchstbetrag.

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— Gesetz über das Verfahren bei der Errichtung und Verteilung eines Fonds zur Beschränkung der Haftung in der See- und Binnenschiffahrt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seerverto_1986/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
