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title: "§ 42 SVertO — Öffentliche Aufforderung bei Verfahren nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seerverto_1986/42"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seerverto_1986/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 42 SVertO — Öffentliche Aufforderung bei Verfahren nur mit Wirkung
für Ansprüche wegen Sachschäden

Die öffentliche Aufforderung hat, sofern das Verfahren nach § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet worden ist, auch den in § 10 Abs. 3 genannten Inhalt.

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— Gesetz über das Verfahren bei der Errichtung und Verteilung eines Fonds zur Beschränkung der Haftung in der See- und Binnenschiffahrt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seerverto_1986/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
