---
title: "§ 34 SVertO — Einleitung des Verteilungsverfahrens. Anwendbare Vorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seerverto_1986/34"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seerverto_1986/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
---

# § 34 SVertO — Einleitung des Verteilungsverfahrens. Anwendbare Vorschriften

(1) Zur Errichtung und Verteilung eines Fonds im Sinne des § 5d Abs. 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes kann ein Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren eingeleitet werden.

(2) Auf das Verteilungsverfahren nach Absatz 1 sind die für das Seerechtliche Verteilungsverfahren geltenden Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes anzuwenden, soweit in den Vorschriften des Zweiten Teils nichts anderes bestimmt ist. § 1 Abs. 1 bis 4, §§ 2, 4 Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 sowie § 23 Abs. 2 und 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 sind nicht anzuwenden.

---

— Gesetz über das Verfahren bei der Errichtung und Verteilung eines Fonds zur Beschränkung der Haftung in der See- und Binnenschiffahrt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seerverto_1986/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
