Bekanntmachung nach § 11 der Seelotseignungsverordnung
- Ausfertigungsdatum:
- 21.11.2022
- Fundstelle:
- BGBl I 2022, 2097
- Stand:
- 20230110214019
Auf Grund des § 11 Absatz 1 Satz 3 der Seelotseignungsverordnung vom 12. Mai 2022 (BGBl. I S. 777) gibt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bekannt:
1.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat festgestellt, dass alle sachlichen, insbesondere räumlichen Voraussetzungen für die Durchführung des psychologischen Eignungstests vollständig entsprechend § 11 Absatz 1 am 1. Dezember 2022 vorliegen.
2.
Nach § 11 Absatz 1 Satz 1 der Seelotseignungsverordnung ist dessen § 3 ab dem ersten Tag des Monats anzuwenden, der auf den Monat folgt, in dem die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Dieser Tag ist der 1. Januar 2023.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.