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title: "Anlage 5 SeeLAuFV — (zu den §§ 10 und 11)Prüfungszeugnis Lotsenausbildungsabschnitt 1 und 2"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seelaufv_2023/anlage-5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seelaufv_2023/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# Anlage 5 SeeLAuFV — (zu den §§ 10 und 11)Prüfungszeugnis Lotsenausbildungsabschnitt 1 und 2

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 49, S. 31)





Bundeslotsenkammer/Lotsenbrüderschaft[Logo]

Prüfungszeugnis

nach Abschluss des Lotsenausbildungsabschnitts 1/2 im Rahmen der Seelotsenausbildung

bzw. über die Eingangsprüfung zum Lotsenausbildungsabschnitt 3





Die Seelotsenanwärterin/Der Seelotsenanwärter







geboren am in

hat die praktische Prüfung nach Abschluss des Lotsenausbildungsabschnitts 1/2 der Lotsenausbildung bzw. für die Zulassung zum Lotsenausbildungsabschnitt 3 bestanden.





, den













Leitung der Prüfungskommission

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— Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seelaufv_2023/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
