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title: "Anlage 2 SeeLAuFV — (zu § 3 Absatz 1)Bewertungsmatrix im Auswahlverfahren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seelaufv_2023/anlage-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seelaufv_2023/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# Anlage 2 SeeLAuFV — (zu § 3 Absatz 1)Bewertungsmatrix im Auswahlverfahren

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 49, S. 25)

Eine Reihung findet nur innerhalb einer Bewerbergruppe für denselben Eingangs-Lotsenausbildungsabschnitt statt.



LA 1höchste Punktzahl

Eignungsuntersuchung40

Kenntnisse der englischen Sprache10

Beherrschen der deutschen Sprache10

Geburtsjahrgang10

Höchstes Abschlusszeugnis

– allgemeinbildende Schule5

ODER

– Bachelorabschluss der Hochschule (NWO)10

Fahrtzeit als NWO10

Präferenzpunkte der Lotsenbrüderschaft15

Gesamt max.105





LA 3 und LA 2höchste Punktzahl

Eignungsuntersuchung35

Kenntnisse der englischen Sprache10

Beherrschen der deutschen Sprache10

Geburtsjahrgang10

Abschlusszeugnis der Fach- bzw. Hochschule5

Dienststellung an Bord7,5

Fahrtzeiten, Schiffsgröße7,5

Präferenzpunkte der Lotsenbrüderschaft15

Gesamt max.100

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— Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seelaufv_2023/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
