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title: "§ 5 SeeLAuFV — Theoretische Ausbildung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seelaufv_2023/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seelaufv_2023/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 5 SeeLAuFV — Theoretische Ausbildung

Die theoretische Ausbildung wird durch die in § 4 Absatz 1 und 2 genannten Stellen durchgeführt. Die Inhalte der theoretischen Ausbildung bestimmen sich nach dem Ausbildungsrahmenplan der Anlage 1.

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— Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seelaufv_2023/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
