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title: "§ 22 SeeLAuFV — Fortbildungsplan"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seelaufv_2023/22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seelaufv_2023/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 22 SeeLAuFV — Fortbildungsplan

Der Fortbildungsrahmenplan nach Anlage 8 ist unter Berücksichtigung der revierbezogenen Besonderheiten durch einen von den Lotsenbrüderschaften zu erstellenden Fortbildungsplan umzusetzen. Die Lotsenbrüderschaft hat die im Fortbildungsplan aufgenommenen Lehrgänge anhand des Musters der Lehrgangsbeschreibung nach Anlage 9 zu beschreiben. Der Fortbildungsplan ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde anzupassen, insbesondere bei technischen oder wissenschaftlichen Entwicklungen auf dem Gebiet der Schifffahrtskunde.

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— Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seelaufv_2023/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
