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title: "§ 13 SeeLAuFV — Prüfungsinhalte"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seelaufv_2023/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seelaufv_2023/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 13 SeeLAuFV — Prüfungsinhalte

(1) Inhalte der praktischen Prüfung des Lotsenausbildungsabschnitts 1 sind die in Spalte 4 des Ausbildungsrahmenplans genannten nautischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.

(2) Inhalte der praktischen Prüfung des Lotsenausbildungsabschnitts 2 sind die in Spalte 5 des Ausbildungsrahmenplans genannten nautischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.

(3) Inhalte der mündlichen Prüfung des Lotsenausbildungsabschnitts 3 sind die in Spalte 6 des Ausbildungsrahmenplans genannten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.

(4) In einer Prüfung, die als Gruppenprüfung durchgeführt wird, dürfen höchstens sechs Seelotsenanwärterinnen oder Seelotsenanwärter in einer Prüfungsgruppe geprüft werden. Die Prüfungsdauer soll für jede Seelotsenanwärterin oder jeden Seelotsenanwärter höchstens vierzig Minuten betragen.

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— Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seelaufv_2023/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
