---
title: "§ 7c SeeFSichV 1993 — Wrackbeseitigung im Ausland"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seefsichv_1993/7c"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seefsichv_1993/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
---

# § 7c SeeFSichV 1993 — Wrackbeseitigung im Ausland

In den Fällen des § 7b Absatz 2 kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anordnen, dass der eingetragene Eigentümer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, seiner Verpflichtung zur Beseitigung eines Wracks nach Artikel 9 Absatz 2 des Wrackbeseitigungsübereinkommens nachzukommen und vom zuständigen Küstenstaat dazu festgelegte Anforderungen einzuhalten hat, wenn der zuständige Küstenstaat festgestellt hat, dass von dem Wrack eine Gefahr ausgeht.

## Fußnoten

(+++ § 7c: Zur Anwendung vgl. § 11 vgl. Bek. v. 12.3.2015 I 320 +++)

---

— Verordnung über die Sicherung der Seefahrt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seefsichv_1993/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
