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title: "§ 1 SeefiV — Überwachung der Fischerei im Küstenmeer"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seefiv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seefiv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 1 SeefiV — Überwachung der Fischerei im Küstenmeer

Die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zur Überwachung der Seefischerei nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 1 der Anlage des Seefischereigesetzes wird auf das in Satz 2 bezeichnete Gebiet im Küstenmeer des Landes Mecklenburg-Vorpommern ausgedehnt. Gebiet im Sinne des Satzes 1 ist das Gebiet, das durch die seewärtige Grenze des Küstenmeeres im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern landwärts bis zu einer Linie, die drei Seemeilen seewärts der Basislinie im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern entfernt ist, bestimmt ist.

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— Seefischereiverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seefiv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
