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title: "§ 19 SeeFischG — Strafvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seefischg/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seefischg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 19 SeeFischG — Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.



eine in § 18 Absatz 1 bezeichnete Handlung begeht oder

2.



eine in § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 1, 2, 3, 6 oder Nummer 7 bezeichnete Handlung wissentlich begehtund aus Gewinnsucht oder gewerbsmäßig handelt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 18 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 1, 2, 3, 6 oder Nummer 7 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch in Verbindung mit § 18 Absatz 5.

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— Gesetz zur Regelung der Seefischerei und zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seefischg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
