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title: "§ 6 SeeBewachDV — Personaleinarbeitung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seebewachdv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seebewachdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 6 SeeBewachDV — Personaleinarbeitung

(1) Für die Einarbeitung jeder einzelnen Wachperson ist vom Bewachungsunternehmen ein Konzept zu entwickeln, das zu umfassen hat:

1.



Vorstellung des Arbeitsumfeldes, insbesondere:

a)



Schiffstypen,

b)



Routen und

c)



örtliche Gegebenheiten,

2.



Klärung der Aufgabenverteilung und Anweisungsstrukturen gemäß § 12 Absatz 2 während eines Einsatzes,

3.



Umgang mit der Ausrüstung,

4.



Erläuterung und Training der Verfahrensabläufe, insbesondere die Kenntnisnahme des Prozesshandbuchs sowie

5.



Erläuterung, wie die Anforderungen an die Sachkunde gemäß § 10 der Seeschiffbewachungsverordnung spätestens bis zum Einsatz auf Seeschiffen erfüllt werden können, sofern diese nicht bereits gemäß § 4 Satz 2 Nummer 3 bei der Einstellung nachgewiesen wurden.

(2) Die Einarbeitung ist zu dokumentieren und die Dokumentation dem Verantwortlichen zur Kenntnis zu geben.

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— Verordnung zur Durchführung der Seeschiffbewachungsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seebewachdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
