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title: "§ 4 SeeBewachDV — Personalauswahlprozess"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seebewachdv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seebewachdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 4 SeeBewachDV — Personalauswahlprozess

Grundlage des Personalauswahlprozesses ist ein vom Bewachungsunternehmen zu erstellendes Anforderungsprofil. Die Dokumentation der Personalauswahl hat folgende Unterlagen zu umfassen:

1.



ein Führungszeugnis, welches nicht älter als drei Monate ist, oder ein gleichwertiges amtliches ausländisches Dokument einer Behörde des Wohnortes,

2.



Lebenslauf,

3.



Nachweise zu den gemäß § 10 der Seeschiffbewachungsverordnung geforderten Kenntnissen sowie zu den Dienstzeiten in den Streitkräften und der Polizei,

4.



gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis nach § 12 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) sowie

5.



ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach § 9 Absatz 1 der Seeschiffbewachungsverordnung begründen.

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— Verordnung zur Durchführung der Seeschiffbewachungsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seebewachdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
