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title: "§ 1 SeeBewachDV — Ernennung eines Verantwortlichen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seebewachdv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seebewachdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 1 SeeBewachDV — Ernennung eines Verantwortlichen

(1) Wer leitender Angestellter ist, bestimmt sich nach § 5 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist.

(2) Die Ernennung eines leitenden Angestellten zum Verantwortlichen durch die Geschäftsleitung des Bewachungsunternehmens und die Einhaltung der Anforderungen des § 11 Absatz 2 der Seeschiffbewachungsverordnung sind zu dokumentieren. Die Ernennung ist allen Mitarbeitern des Unternehmens in Textform bekannt zu geben. Mitarbeiter nach dieser Verordnung sind alle Beschäftigten des Bewachungsunternehmens einschließlich der eingesetzten Wachpersonen.

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— Verordnung zur Durchführung der Seeschiffbewachungsverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seebewachdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
