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title: "§ 4 SeeArbG§119Abs4V — Gewährung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seearbg_119abs4v/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seearbg_119abs4v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:52+00:00"
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# § 4 SeeArbG§119Abs4V — Gewährung

(1) Die Berufsgenossenschaft entscheidet durch Verwaltungsakt über den Antrag nach Ablauf der in § 3 Absatz 4 Satz 1 genannten Frist bis spätestens 31. Juli des jeweiligen Haushaltsjahres.

(2) Die Berufsgenossenschaft setzt die Höhe des Anspruchs des leistungsberechtigten Antragstellers nach den Vorgaben des § 119 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Seearbeitsgesetzes fest. Die Höhe des anteiligen Anspruchs des leistungsberechtigten Antragstellers ergibt sich nach § 119 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Seearbeitsgesetzes, indem der Gesamtbetrag durch die Anzahl der leistungsberechtigten Antragsteller dividiert wird. Die Höhe des Anspruchs ist auf die zweite Nachkommastelle abzurunden.

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— Verordnung nach § 119 Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seearbg_119abs4v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
