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title: "§ 90 SeeArbG — Berufsausbildung auf Schiffen des Bundes und der Länder"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seearbg/90"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seearbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 90 SeeArbG — Berufsausbildung auf Schiffen des Bundes und der Länder

Die §§ 81 bis 89 sowie die auf Grund des § 92 erlassenen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzuwenden, wenn die Berufsausbildung auf Schiffen durchgeführt wird, die eine Landesdienst- oder die Bundesdienstflagge führen und in der Seefahrt eingesetzt sind.

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— Seearbeitsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seearbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
