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title: "§ 7 SeeAnlG — Versagen der Genehmigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seeanlg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seeanlg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 7 SeeAnlG — Versagen der Genehmigung

Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

1.



die Meeresumwelt im Sinn des § 5 Absatz 3 Nummer 1 gefährdet oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird oder

2.



die Erfordernisse der Raumordnung nach § 6 Absatz 2 oder die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung oder sonstige überwiegende öffentliche oder private Belange einer Genehmigung entgegenstehen.

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— Seeanlagengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seeanlg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
