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title: "§ 16 SeeAnlG — Verwaltungsvollstreckung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seeanlg/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seeanlg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 16 SeeAnlG — Verwaltungsvollstreckung

Für die Durchsetzung der im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung nach § 5 getroffenen Regelungen sind die Bestimmungen des zweiten Abschnitts des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Zwangsgeld in Höhe bis zu 500 000 Euro angeordnet werden kann.

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— Seeanlagengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seeanlg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
