---
title: "§ 11 SeeAnlG — Bekanntmachung der Anlagen und ihrer Sicherheitszonen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seeanlg/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seeanlg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
---

# § 11 SeeAnlG — Bekanntmachung der Anlagen und ihrer Sicherheitszonen

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht die Anlagen sowie die von ihm nach § 10 eingerichteten Sicherheitszonen in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) bekannt und trägt sie in die amtlichen Seekarten ein.

---

— Seeanlagengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seeanlg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
