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title: "Anlage 7 See-BV — (zu § 39)Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/see-bv/anlage-7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/see-bv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# Anlage 7 See-BV — (zu § 39)Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 495)



Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten auf Kauffahrteischiffen mit einer Antriebsleistung von weniger als 750 Kilowatt sind ausreichende Befähigungen auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

1.



Kommunikation,

2.



Schiffsbetriebstechnik,

3.



Instandhaltung,

4.



Elektrotechnik, Leittechnik,

5.



Überwachung des technischen Schiffsbetriebes.

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— Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/see-bv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
