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title: "§ 35 See-BV — Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/see-bv/35"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/see-bv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 35 See-BV — Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker

Für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Kauffahrteischiffen, die am Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) teilnehmen, werden nach Maßgabe des Abschnittes A-IV/2 des STCW-Codes auf Antrag als Befähigungszeugnisse über die Befähigung zum GMDSS-Funker erteilt

1.



das Allgemeine Betriebszeugnis GOC für die uneingeschränkte Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen, Schiffs-Erdfunkstellen sowie allen Funkeinrichtungen des GMDSS und

2.



das Beschränkt gültige Betriebszeugnis ROC für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW.

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— Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/see-bv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
