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title: "§ 22 See-BV — Ausländische Befähigungsnachweise, Qualifikationsnachweise"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/see-bv/22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/see-bv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 22 See-BV — Ausländische Befähigungsnachweise, Qualifikationsnachweise

Ein Befähigungsnachweis oder ein Qualifikationsnachweis einer Vertragspartei des STCW-Übereinkommens gilt als der entsprechende Befähigungsnachweis oder Qualifikationsnachweis nach dieser Verordnung, ohne dass es eines Verfahrens nach § 20 oder § 21 bedarf. Satz 1 gilt nicht für Befähigungsnachweise zum Kapitän oder Schiffsoffizier auf Tankschiffen nach den Abschnitten A-V/1-1 und A-V/1-2 des STCW-Codes.

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— Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/see-bv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
