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title: "§ 4 See-ArbZNV — Sprachenvorschrift"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/see-arbznv_2013/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/see-arbznv_2013/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 4 See-ArbZNV — Sprachenvorschrift

Die Übersicht über die Arbeitsorganisation nach § 2 sowie die Arbeitszeitnachweise nach § 3 sind in deutscher und englischer Sprache und in den weiteren Arbeitssprachen des Schiffes zu führen.

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— Verordnung betreffend die Übersicht über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise in der Seeschifffahrt*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/see-arbznv_2013/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
