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title: "§ 9 SEDDiktStiftG — Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung, Rechts- und Amtshilfe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seddiktstiftg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seddiktstiftg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 9 SEDDiktStiftG — Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung, Rechts- und Amtshilfe

(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.

(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

(3) Der Stiftung ist Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Gebühren und Auslagen werden nicht erstattet.

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— Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seddiktstiftg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
