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title: "§ 44 SEBG — Errichtungs- und Tätigkeitsschutz"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sebg/44"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sebg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 44 SEBG — Errichtungs- und Tätigkeitsschutz

Niemand darf

1.



die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums, die Errichtung eines SE-Betriebsrats oder die Einführung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung nach § 21 Abs. 2 oder die Wahl, Bestellung, Empfehlung oder Ablehnung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan behindern oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen;

2.



die Tätigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums, des SE-Betriebsrats oder der Arbeitnehmervertreter nach § 21 Abs. 2 oder die Tätigkeit der Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan behindern oder stören oder

3.



ein Mitglied oder Ersatzmitglied des besonderen Verhandlungsgremiums, des SE-Betriebsrats oder einen Arbeitnehmervertreter nach § 21 Abs. 2 oder einen Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan wegen seiner Tätigkeit benachteiligen oder begünstigen.

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— Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sebg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
