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title: "§ 39 SEBG — Tendenzunternehmen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sebg/39"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sebg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 39 SEBG — Tendenzunternehmen

(1) Auf eine SE, die unmittelbar und überwiegend

1.



politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder

2.



Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes anzuwenden ist, dient, findet Abschnitt 2 keine Anwendung.

(2) Eine Unterrichtung und Anhörung beschränkt sich auf die Gegenstände des § 28 Abs. 2 Nr. 5 bis 10 und des § 29 und erfolgt nur über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der Unternehmens- oder Betriebsänderung entstehen.

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— Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sebg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
