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title: "§ 30 SEBG — Information durch den SE-Betriebsrat"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sebg/30"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sebg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 30 SEBG — Information durch den SE-Betriebsrat

Der SE-Betriebsrat informiert die Arbeitnehmervertreter der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe über den Inhalt und die Ergebnisse der Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren. Sind keine Arbeitnehmervertreter vorhanden, sind die Arbeitnehmer zu informieren.

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— Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sebg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
