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title: "§ 24 SEBG — Sitzungen und Beschlüsse"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sebg/24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sebg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 24 SEBG — Sitzungen und Beschlüsse

(1) Der SE-Betriebsrat soll sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben, die er mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.

(2) Vor Sitzungen mit der Leitung der SE ist der SE-Betriebsrat oder der geschäftsführende Ausschuss - gegebenenfalls in der nach § 29 Abs. 3 erweiterten Zusammensetzung - berechtigt, in Abwesenheit der Vertreter der Leitung der SE zu tagen. Mit Einverständnis der Leitung der SE kann der SE-Betriebsrat weitere Sitzungen durchführen. Die Sitzungen des SE-Betriebsrats sind nicht öffentlich.

(3) Der SE-Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des SE-Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

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— Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sebg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
