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title: "§ 17 SEBG — Niederschrift"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sebg/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sebg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 17 SEBG — Niederschrift

In eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, ist aufzunehmen

1.



ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 13 Abs. 1,

2.



ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 16 Abs. 1 und

3.



die jeweiligen Mehrheiten, mit denen die Beschlüsse gefasst worden sind. Eine Abschrift der Niederschrift ist den Leitungen zu übermitteln.

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— Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sebg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
