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title: "§ 8 SEAG — Gläubigerschutz"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seag/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 8 SEAG — Gläubigerschutz

Liegt der künftige Sitz der SE im Ausland, ist § 13 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Das zuständige Gericht stellt die Bescheinigung nach Artikel 25 Abs. 2 der Verordnung nur aus, wenn die Vorstandsmitglieder einer übertragenden Gesellschaft die Versicherung abgeben, dass allen Gläubigern, die nach Satz 1 einen Anspruch auf Sicherheitsleistung haben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde.

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— Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
