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title: "§ 57 SEAG — Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seag/57"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 57 SEAG — Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz

(1) § 53 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf alle gesetzlichen vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 53 in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.

(2) § 34 Absatz 4 Satz 5 und Absatz 5 Satz 1, 3, 4 und 5 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden. § 34 Absatz 5 Satz 2 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung muss so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des Verwaltungsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 1. Juli 2021 bestellt worden sind.

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— Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
