---
title: "§ 23 SEAG — Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seag/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
---

# § 23 SEAG — Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann etwas anderes bestimmen; bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als 3 Millionen Euro hat der Verwaltungsrat jedoch aus mindestens drei Personen zu bestehen. Die Höchstzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital





bis zu 1 500 000 Euroneun,

von mehr als 1 500 000 Eurofünfzehn,

von mehr als 10 000 000 Euroeinundzwanzig.

(2) Die Beteiligung der Arbeitnehmer nach dem SE-Beteiligungsgesetz bleibt unberührt.

---

— Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
