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title: "§ 14 SEAG — Negativerklärung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/seag/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/seag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 14 SEAG — Negativerklärung

Das zuständige Gericht stellt die Bescheinigung nach Artikel 8 Abs. 8 der Verordnung nur aus, wenn die Vertretungsorgane einer SE, die nach Maßgabe des Artikels 8 der Verordnung ihren Sitz verlegt, erklären, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verlegungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist.

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— Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/seag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
