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title: "§ 5 SDLWindV — Voraussetzungen für den Systemdienstleistungs-Bonus"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sdlwindv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sdlwindv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 5 SDLWindV — Voraussetzungen für den Systemdienstleistungs-Bonus

Betreiberinnen und Betreiber derjenigen Windenergieanlagen, die nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, haben Anspruch auf den Systemdienstleistungs-Bonus nach § 66 Absatz 1 Nummer 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung, wenn sie nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2016 erstmals die in Anlage 3 festgelegten Anforderungen am Netzverknüpfungspunkt oder an einem anderen zwischen Netzverknüpfungspunkt und Windenergieanlage gelegenen Punkt erfüllen.

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— Verordnung zu Systemdienstleistungen durch Windenergieanlagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sdlwindv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
