---
title: "§ 4 SDLWindV — Anschluss verschiedener Anlagen an einem Netzverknüpfungspunkt"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sdlwindv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sdlwindv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
---

# § 4 SDLWindV — Anschluss verschiedener Anlagen an einem Netzverknüpfungspunkt

Die technischen und betrieblichen Vorgaben nach § 9 Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gelten als erfüllt, wenn mehrere Windenergieanlagen an einen Netzverknüpfungspunkt angeschlossen werden, von denen mindestens eine bis zum 31. März 2011 in Betrieb genommen wurde, und die Anforderungen nach § 2 oder § 3 mit Maßgabe der folgenden Anforderungen erfüllt werden:

1.



die Anforderungen an die verfügbare Blindleistungsbereitstellung auch nach Maßgabe der Anlage 2 und

2.



die Anforderungen an die Blindstrombereitstellung zur dynamischen Netzstützung nach Maßgabe des TransmissionCodes 2007 auch an der Unterspannungsseite des Maschinentransformators oder einem in der Wirkung vergleichbaren Bezugspunkt.

---

— Verordnung zu Systemdienstleistungen durch Windenergieanlagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sdlwindv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
