---
title: "§ 3 SDLWindV — Anschluss an das Hoch- und Höchstspannungsnetz"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sdlwindv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sdlwindv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
---

# § 3 SDLWindV — Anschluss an das Hoch- und Höchstspannungsnetz

Betreiberinnen und Betreiber von Windenergieanlagen an Land nach § 3 Nummer 48 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die an das Hoch- und Höchstspannungsnetz angeschlossen werden, müssen am Netzverknüpfungspunkt einzeln oder gemeinsam mit anderen Anlagen oder durch zusätzliche technische oder betriebliche Einrichtungen die Anforderungen des „TransmissionCodes 2007 – Netz- und Systemregeln der deutschen Übertragungsnetzbetreiber“, Ausgabe Version 1.1 August 2007 (TransmissionCode 2007) (BAnz. Nr. 67a vom 6. Mai 2009) nach Maßgabe der Anlage 1 erfüllen.

---

— Verordnung zu Systemdienstleistungen durch Windenergieanlagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sdlwindv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
