---
title: "§ 4 DRK-SDDSG — Verarbeitung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/sddsg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sddsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
---

# § 4 DRK-SDDSG — Verarbeitung

(1) Der DRK-Suchdienst darf die nach § 3 erhobenen und die nach dem Bundesvertriebenengesetz übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, wenn es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten zu den in § 2 Nummer 1 genannten Personen dürfen, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben des DRK-Suchdienstes erforderlich ist, übermittelt werden an

1.



die in § 2 Nummer 1 genannten Personen und deren Angehörige,

2.



öffentliche Stellen unter den Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes,

3.



Suchdiensteinrichtungen und Hilfsorganisationen im In- und Ausland.Eine Datenübermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679) dürfen nur übermittelt werden, soweit diese Daten mit personenbezogenen Daten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 so verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist oder die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 ohne diese Angaben wesentlich erschwert wird.

---

— Gesetz zur Regelung des Datenschutzes für den Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sddsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
