---
title: "§ 9 SchwSalmoV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schwsalmov/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schwsalmov/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
---

# § 9 SchwSalmoV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 eine Blutprobe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,

2.



entgegen § 2 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 5, nicht sicherstellt, dass die dort genannten Proben von einem Probenahmebericht begleitet werden,

3.



entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 5, einen Probenahmebericht nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,

4.



entgegen § 2 Abs. 6, § 4 Abs. 1 Satz 2 oder § 6 Abs. 1 Satz 3 einen Probenahmebericht, ein Ergebnis oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,

5.



entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 den Vom-Hundert-Anteil der positiven Salmonellenbefunde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig feststellt oder aufzeichnet,

6.



entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Untersuchungen durchgeführt werden, oder

7.



entgegen § 7 Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

---

— Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schwsalmov/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
