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title: "§ 5 SchwSalmoV — Impfungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schwsalmov/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schwsalmov/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 5 SchwSalmoV — Impfungen

Bei einer Impfung gegen Salmonellen dürfen keine Impfstoffe angewendet werden, die geeignet sind, die Untersuchungen auf Antikörper nach § 2 Abs. 1 und 2 zu beeinträchtigen.

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— Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schwsalmov/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
