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title: "§ 4 SchwPestMonV — Weitergehende Maßnahmen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schwpestmonv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schwpestmonv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 4 SchwPestMonV — Weitergehende Maßnahmen

Diese Verordnung steht der Befugnis der zuständigen Behörden, nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 10 des Tiergesundheitsgesetzes weitergehende Anordnungen zu Umfang und Methodik der Untersuchungen zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest oder Klassischen Schweinepest zu treffen, nicht entgegen.

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— Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schwpestmonv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
