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title: "§ 7 WVO — Größe der Werkstatt"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schwbwv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schwbwv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 7 WVO — Größe der Werkstatt

(1) Die Werkstatt soll in der Regel über mindestens 120 Plätze verfügen.

(2) Die Mindestzahl nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn der Werkstattverbund im Sinne des § 15, dem die Werkstatt angehört, über diese Zahl von Plätzen verfügt.

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— Werkstättenverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schwbwv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
