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title: "§ 6 WVO — Beschäftigungszeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schwbwv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schwbwv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 6 WVO — Beschäftigungszeit

(1) Die Werkstatt hat sicherzustellen, daß die behinderten Menschen im Berufsbildungs- und Arbeitsbereich wenigstens 35 und höchstens 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden können. Die Stundenzahlen umfassen Erholungspausen und Zeiten der Teilnahme an Maßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 3.

(2) Einzelnen behinderten Menschen ist eine kürzere Beschäftigungszeit zu ermöglichen, wenn es wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Erfüllung des Erziehungsauftrages notwendig erscheint.

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— Werkstättenverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schwbwv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
