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title: "§ 19 SchwbVWO — Vorbereitung der Wahl"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schwbwo/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schwbwo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 19 SchwbVWO — Vorbereitung der Wahl

(1) Spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit lädt die Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtigten durch Aushang oder sonst in geeigneter Weise zur Wahlversammlung ein.

(2) Ist in dem Betrieb oder der Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, können drei Wahlberechtigte, der Betriebs- oder Personalrat oder das Integrationsamt zur Wahlversammlung einladen.

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— Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schwbwo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
