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title: "§ 42 SchwbAV — Anmeldeverfahren und Anträge"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schwbav_1988/42"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schwbav_1988/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 42 SchwbAV — Anmeldeverfahren und Anträge

Leistungen aus dem Ausgleichsfonds sind vom Träger der Maßnahme beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu beantragen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales leitet die Anträge mit seiner Stellungnahme dem Beirat zu.

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— Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schwbav_1988/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
