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title: "§ 26b SchwbAV — Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/schwbav_1988/26b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/schwbav_1988/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:51+00:00"
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# § 26b SchwbAV — Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener

Arbeitgeber können Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener erhalten, die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen nach § 151 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellt sind.

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— Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/schwbav_1988/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
